Die Notwehrrechte und die Ausübung durch Kampfkünstler
- Von Dr. Jörg-Michael Günther und GM Gerhard E. Hermanski
- Kategorie: Hm-2019-03
Die Gewaltbereitschaft und die Anzahl der Körperverletzungsdelikte haben in den letzten Jahren stetig zugenommen, wobei insbesondere die gefährliche Körperverletzung, also Angriffe mit Messern, Waffen oder sonstigen gefährlichen Werkzeugen besorgniserregend angestiegen sind. Das Ideal von einer sicheren und ruhigen Gegend löst sich spätestens dann in Luft auf, wenn man selbst Opfer eines Gewaltübergriffs geworden ist und möglicherweise noch mit Spätfolgen einer Verletzung zu kämpfen hat. Immer wieder stellt sich die Frage, wie sich gerade für Kampfkünstler die Rechtslage bei Not(wehr) Situationen darstellt oder wenn man in Nothilfe anderen angegriffenen Personen hilft. Im Training erlernt der Budoka, wie er sich gegen verschiedene Angriffe zur Wehr setzen kann. Was im Training spielerisch seinen Abschluss findet, endet im wirklichen Leben für den sich gegen einen Angriff nur wehrenden Budoka mitunter auf der Polizeidienststelle oder sogar vor Gericht. Gerade der Budoka stellt sich hier nun zu Recht die Frage, was ihm vorgeworfen werden kann, wenn er die im Training erlernten Techniken in Notwehrlagen offensiv anwendet. Irrtümlicherweise nimmt die Gesellschaft und mancher Richter an, dass jeder Budoka eine kritische oder gefährliche Situation besser und schneller einschätzen kann und in jedem Straßenkampf perfekt und dosiert zu kämpfen in der Lage ist. Dies ist jedoch nicht unbedingt der Fall: Kein Mensch, der eine Kampfkunst oder einen -sport ausübt, wird dadurch zu einem unüberwindlichen Hindernis. Dies gilt unabhängig von der Stufe der Graduierung, die man erreicht hat. Auch das Handeln eines hoch graduierten Schwarzgurtträgers wird in der realen Gefahrensituation von gewissem Stress und Nervosität beeinflusst sein. Letztendlich bleibt jeder Budoka ein Mensch, der sich oder andere gegen oft zu allem bereit seiende straßenkampferprobte Täter plötzlich verteidigen muss. Hierbei kann – auch rechtlich- nicht erwartet werden, dass ein Budoka immer perfekt seine Kampfkunsttechniken souverän dosiert. Der Beitrag stellt die Regelungen des Notwehrrechtes und der Nothilfe dar und betrachtet hierbei besonders die Frage, ob überhaupt und wenn ja welche Besonderheiten dabei für Kampfkünstler gelten.
Notwehr durch Budosportler
Oft wird verbreitet, dass im aufgezwungenen Straßenkampf bzw. bei realen Angriffen die Sonderfähigkeiten von Kampfkünstlern – etwa im Bereich Hapkido – automatisch zu deren gesteigerten Verantwortung oder verschärften Haftung führen würden. Dies ist falsch und führt zur unnötigen Verunsicherung. Es ist daher wichtig, die Rechtslage zu kennen. Die juristischen Aspekte des Notwehr- und Nothilferechts nach § 32 StGB oder § 227 BGB sollten in einer qualifizierten BUDO Ausbildung zum Ausbildungsplan gehören.
Nach den Lehren des Budos ist der Kampf der beste, welcher erst gar nicht stattfindet. Soweit es geht, sollte man also versuchen, realen Konfrontationen auszuweichen und entstanden Konfliktsituation möglichst zu beruhigen. Zwar muss nach der Rechtsprechung niemand, der angegriffen wird, „schmächlich fliehen“. Ein Ausweichen ist aber für jeden Budo-Kämpfer regelmäßig der klügere Weg. Wer –auch bei schon laufenden Kampfhandlungen – als BUDOKA ein Fluchtfenster findet, sollte die Gelegenheit wahrnehmen. Wenn man allerdings als Hapkidoin einem im Gesetz so genannten „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff“ ausgesetzt ist und sich wehrt oder einer angegriffenen Person hilft (Nothilfe), steht einem das Notwehrrecht vollständig zur Seite. Wenn man sich in solchen Angriffssituationen mit | Verteidigungswillen zu Wehr setzt und den Angreifer durch Hiebe und Hebeltechniken etc. verletzt oder in extrem gefährlichen Situationen mit Messer oder Schusswaffeneinsatz des Angreifers diesen sogar im Ausnahmefall mit Kontertechniken tötet, ist man regelmäßig nicht strafbar. Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. .
Es muss zunächst eine Notwehrlage bestanden haben, d.h. der Kampfkünstler muss sich einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gesehen haben (§ 32 StGB). Es gibt dann -entgegen landläufiger Meinung- vor der Anwendung von Verteidigungs- und Angriffstechniken für den Budoka keine besondere Warnpflicht gegenüber dem Angreifer. Man muss nicht erst den Angreifer darauf hinweisen, dass man Kampfsport oder Kampfkunst beherrscht. Schon gar nicht muss man – wie aber oft zu hören ist – als Budoka dreimal den Angreifer gewarnt haben, bevor man sich wehrt. Man braucht als Angegriffener nicht das Risiko auf sich nehmen, dass ein Angreifer sich gerade durch einen solchen Warnhinweis herausgefordert und provoziert fühlt. Ein solcher Hinweis könnte den Angriff gerade intensiver machen (BGH, NStZ 1999, 64). Als Beispiel kann der Fall herangezogen werden, wo der Schläger gerade erst aufgrund der Warnung des Kampfsportlers ein Messer zieht oder eine versteckt mitgeführte Pistole verwendet. Gerade durch die Warnung könnte sich der Verteidiger also der besonderen Gefahr einer Verletzung oder eines erfolgreichen Angriffes durch den zur Gewalt entschlossenen Täter aussetzen. Dies wird dem Verteidiger rechtlich nicht zugemutet, zumal ein Warnhinweis dem Angegriffenen das wichtige Überraschungsmoment bei seiner Verteidigung nehmen würde. Die Verteidigung würde ineffektiver. Schnelle Wurftechniken, Tritte und Schläge und das Anwenden schmerzhafter Hebeltechniken, die gerade das Hapkido ausmachen, sind effektiver, wenn der Angreifer beim „Opfer“ gerade damit nicht rechnet. Bei einer sehr hohen Graduierung oder wenn jemand nachgewiesenermaßen umfangreiche Kampfpraxis aus Wettkämpfen hat, wird allerdings möglichweise ein Gericht im Einzelfall vom sehr erfahrenen Kämpfer erwarten, dass er vor dem Ergreifen der gefährlichsten Techniken mildere Techniken anwendet. Ist z.B. ein Angriff durch eine Haltetechnik mit Sicherheit abwendbar, ist von einem Brechen des Handgelenks oder der massiven Verletzung anderer Körperteile abzusehen.
Dies aber nur, wenn für den Budoka mit seinen spezifischen Fähigkeiten und körperlichen Voraussetzungen die Zeit zur Einschätzung der Gefährlichkeit vorhanden ist und sachgerechte Handlungsalternativen vorliegen, die einen ebenso sicheren Erfolg wie die gefährlichere Technik garantieren. Dies hängt immer von der gesamten Kampfsituation ab. Es gibt eine extreme Vielfalt gefährlicher Angriffe. Werden vom Straftäter z.B. die Hände zum Hals des Opfers geführt, ist klar, dass er die Absicht hat, das Opfer schwer zu verletzen. Hier kann und darf vom Verteidiger mit äußerster Bestimmtheit und Härte reagiert werden. Bei Angriffen mit Waffen oder Angriffen durch mehrere gefährliche Personen kann bei jedem Ausbildungsgrad regelmäßig sofort die effektivste und gefährliche Technik angewendet werden, um den Angriff sicher zu beenden. Eine Eigengefährdung wird dem Angegriffenen von der Rechtsprechung regelmäßig nicht zugemutet. Wenn mehrere Mittel den Angriff gleich sicher abwehren, ist das mildere Mittel zu wählen.
Bei allem muss auch zu Gunsten von angegriffenen Kampfsportlern berücksichtigt werden, dass die Notwehrsituation für jeden Angegriffenen eine enorme Stresssituation mit Adrenalinausstoß darstellt. Die Frage des milderen Mittels darf nicht nur abstrakt auf der Basis von Kampfkunstlehrbüchern von Gerichten bewertet werden. Immer öfter sind Angreifer durch Drogen oder Alkohol besonders unempfindlich gegenüber Schmerzen, so dass nur härtere Techniken des sich verteidigenden Kampfsportlers Erfolg versprechen. Auch der Typus des psychisch vorbelasteten Täters kommt auf der Straße immer häufiger. Außerdem überrascht der Täter in der Regel mit seinem Angriff das Opfer, welches in Millisekunden Abwehr- 'und Kontertechniken anwenden muss. Hierbei wird es im ungewohnten Ernstfall schwierig sein, eingeübte Kampfsporttechniken zu dosieren oder jahrelang eingeübten Schlag- oder Trittkombinationen nicht vollständig auszuführen bzw. an bestimmter Stelle zur Schonung des Gewalttäters abzubrechen. Bei allem ist auch daran zu erinnern, dass es um Situationen mit Angreifern geht, die sich an keine Regeln halten und wo jederzeit mit unfairen und ggf. lebensgefährlichen Attacken (Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers)) und Waffen gerechnet werden muss. Es ist deshalb die Pflicht des Strafrichters, keine unrealistischen und unangemessenen Anforderungen an Kampfsportler und Kampfkünstler in Notwehrsituationen zu stellen. Wettkämpfe in einem Dojang (Trainingsraum) sind etwas völlig anderes als dem seriösen Kampfsportler unvermittelt aufgezwungene Kampfsituationen im Alltag. Auch auf das Problem der Zeugenwahrnehmung ist hinzuweisen. Sie kann zu Lasten des angegriffenen Kampfsportlers negativ beeinflusst sein, weil dieser vielleicht Techniken angewendet hat bzw. anwenden musste, die für Laien nach großer Gewalt aussehen. Im Zweifelsfall muss sich das Gericht durch einen Sachverständigen für Budosport beraten lassen. Allgemein kann angeraten werden, als Angegriffener laut nach der Polizei zu rufen, damit für Zeugen der Kampfhandlung die Opferrolle klar ist.
Gegenüber Jugendlichen oder schuldunfähigen Angreifern (z.B. stark Betrunkenen) kann es im Einzelfall geboten sein, auf eine Abwehr zu verzichten oder sich äußerst zurückhaltend zu verteidigen. Allerdings ist eine Alkoholisierung eines Angreifers unterhalb der Schwelle verminderter Schuldfähigkeit kein Anlass für eine Notwehreinschränkung. Auch bagatellhafte Angriffe berechtigen in der Regel nicht zu massiven Verteidigungshandlungen. Bei allem sind immer die gesamte Kampflage und die Entwicklung der Auseinandersetzung einschließlich der Art, des Maßes und der Stärke des Angriffs und der Verteidigungsmöglichkeiten zu betrachten (BGH, Entsch. v. 13.9.2017, 2 StR 188/17; BGH, NStZ-RR 1999, 264).
Entscheidend ist die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Ungewollte Auswirkungen sind durch die Notwehr gedeckt, wenn diese rückblickend im Ergebnis nicht zur Angriffsabwehr notwendig gewesen wären (Beispiel: AG Köln, MDR 1985,1047 – Faustschlag in Notwehr, der Verlust eines Auges zur Folge hatte). Sofern ein Kampfsportler im Sinne des § 33 StGB die Grenzen der Notwehr „aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ überschreitet (Notwehrexzeß), wird er nicht bestraft. Hierzu kann es beim „Straßenkampf“ durchaus einmal kommen, denn die Verhältnisse in einem Dojang sind anders als in einem dem Kampfsportler aufgezwungenen Kampf ohne Regeln.
Literaturempfehlungen
Ralph Kühn, Sportstrafrecht und Notwehr unter besonderer Berücksichtigung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Sport und durch Kampfsport erworbener Sonderfertigkeiten, Aachen 2001 Jörg-Michael Günther Die Rechtsprechung zu asiatischen Kampfkunstsportarten – von der Haftung bis Notwehr, Sport und Recht 2008, 57
Original Gesetzestext
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das Notwehrrecht
in der Schweiz und in Österreich
Schweiz
In der Schweiz sind die Grundsätze für die Notwehr ähnlich wie in Deutschland. In Art. 15 StGB (Schweiz) heißt es: „Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.“ Wenn also ein Kampfkünstler angriffen wird, wird von ihm eine verhältnismäßige Abwehr verlangt. Die Verhältnismäßigkeit wird hier - stärker als im deutschen Recht- ausdrücklich besonders hervorgehoben. Hierin ist aber in der Praxis keine entscheidende Verschärfung der Notwehranforderungen im Verhältnis zum deutschen Recht zu sehen. Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedarf es immer einer gewissen Verhältnismäßigkeit, wobei nach beiden Rechtssystemen zur sicheren Abwehr eines gefährlichen Angriffs durchaus mit Härte reagiert werden darf (und sollte). Man muss aber beachten, dass die betroffenen Rechtsgüter objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Andererseits dürfen auch in der Schweiz naturgemäß an die Fähigkeiten eines unvermittelt Angegriffenen, die Situation abzuwägen, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.
Auf der anderen Seite macht das Schweizer Recht zu Gunsten Angegriffener schon im Gesetz deutlich, dass ein „Abwehrender“ nicht die Durchführung des Angriffs erst abwarten muss, bis er sich wehren darf. Schon das unmittelbare Bedrohen mit einem Angriff reicht aus. Dies ist eine gute gesetzliche Regelung, denn es ist einem potentiellen Opfer nicht zumutbar, z.B. erst einen heftigen Faustschlag hinnehmen zu müssen, um dann erst gerechtfertigt weitere Schläge abwehren zu können. Auch in der Schweiz gibt es – wie in Deutschland, vgl. dort § 33 StGB - eine wichtige Regelung für den Fall, dass man in der Sondersituation als abwehrender Kampfkünstler stress- oder situationsbedingt überhart reagiert. Nach Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn die Notwehrgrenzen überschritten wurden. Von besonderer Bedeutung ist Art. 16 Abs. 2 StGB:
„Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.“
Diese Vorschrift sollte man immer im Auge haben und im Zweifel Aspekte einer eigenen Strafbarkeit zurückstellen, wenn es darum geht, sich in einer unverschuldeten, gefährlichen Situation effektiv zu schützen. Der Gesetzgeber hat auch in der Schweiz zu erkennen gegeben, dass er für die emotionale Sondersituation großes Verständnis hat. Die vom Täter beim anvisierten Opfer entstandene „Aufregung“ und „Bestürzung“ – die Begriffe treffen es ganz hervorragend – können den sogenannten Notwehrexzess entschuldigen. Eine Bestrafung eines „Opfers“, das sich zu heftig gewehrt hat, scheidet also aus, wenn ein Gericht die psychische Ausnahmesituation des Abwehrenden nachvollziehen kann. Die Strafloserklärung hat die Wirkung eines Freispruchs.
Österreich
In Österreich ist die Notwehr in § 3 Abs. 1 StGB (Österreich) geregelt. Hiernach ist es erlaubt, sich in einer Art und Weise zu verteidigen, „die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren von sich oder einem anderen abzuwehren.“ Auch diese Rechtslage befindet sich in sehr weitgehender Übereinstimmung mit dem Notwehrrecht in Deutschland und der Schweiz. Die Notwehrhandlung ist insoweit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn klar erkennbar ist, dass dem Angegriffenen eine nur geringe Verletzung droht und seine Verteidigung als Kampfkünstler, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, nicht angemessen ist. Zu Notwehrüberschreitung heißt es aber wiederum in § 3 Abs. 2 StGB:
„Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.“
Wie in Deutschland und der Schweiz scheidet demnach eine Bestrafung der Notwehrüberschreitung aus, wenn sie auf Aspekten wie „Bestürzung, Furcht oder Schrecken“ beruht. Allerdings gibt es in Österreich die Einschränkung, dass sich der Strafausschluss nur auf die vorsätzlicher Begehung einer Tat bezieht. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung ist möglich, wenn eine fahrlässige Begehung des Delikts mit Strafe bedroht ist und man dem sich Wehrenden trotz seiner Gemütsverfassung vorwerfen kann, er habe die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Verteidigungshandlung verkannt. Insofern ist das Notwehrrecht in Österreich etwas eingeschränkter. Wenn ein Gericht aber die psychische Ausnahmesituation eines Angegriffenen und seine dadurch mitverursachte Überreaktion nachvollziehen kann, wirkt sich dies in der Praxis nicht wirklich für Betroffene nachteilig aus. In dem Fall liegt nämlich auch keine Fahrlässigkeitstat vor.
Zum Literaturverzeichnis:
Jörg-Michael Günther Der Fall Max und Moritz, Köln 2019, S. 142 ff.
Stefan Trechsel, Peter Noll, Mark Pieth: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I. 7. Auflage. Zürich/Basel/Genf 2017
Die Haftung von Kampfkunst-lehrern beim Hapkido-Training - Teil 2 (yido.eu))