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tont, wenn beim Kampfkunsttrai-        Fall hatte die Klägerin einen         3.      Erkennbar unkonzen-
       ning ein Sparring durchgeführt         Bruch im Bereich der Brustwirbel-     trierte und übermäßig er-
       und dabei vom Kampfkunstlehrer         säule erlitten. In einem Fall des     schöpfte Schüler sind vom
       ein Schüler verletzt wird: “Auch       LG Trier hatte wiederum jemand        Kampfkunstlehrer von verlet-
       wenn es sich um ein Sparrings-         im Trainingskampf beim Taekwon- zungsträchtigen Übungen aus-
       training gehandelt hat, bei dem        do keine Sicherheitsschuhe (sog.      zunehmen.
       unter wettkampfähnlichen Bedin-        Safeties) getragen; das Ansprin-
       gungen mit Vollkontakt gekämpft        gen des Trainingspartners führte      4.      Im Zweifel ist bei Schü-
       wird, war der Beklagte aufgrund        bei diesem zur Unterschenkel-         lern genau nachzufragen und
       seiner Stellung als Lehrer und der     fraktur. Das Gericht entschied,       zu klären, wie ihr Ausbildungs-
       damit verbundenen überlegenen          dass dem Übungsleiter zwar die
       Trainingserfahrung und Geübtheit       Pflicht zukomme, auf spezifische      und Fitnesszustand ist.
       verpflichtet, auf die unterlegenen     Gefahren hinzuweisen und für
       Fähigkeiten des Klägers Rück-          vorschriftsmäßiger Kleidung zu        5.      Eine sorgfältige „Über-
                                                                                                                                   KIHAP.DEIHAP.DE
       sicht zu nehmen und Schläge            sorgen. Der verletzte Kläger habe     wachung“ des gesamten Trai-
       nicht mit einer solchen Kraft an-      sich den Unfall als sehr erfahre-     ningsgeschehens ist                            K
       zubringen, dass sie bei De-            ner Taekwondokämpfer aber             Grundpflicht eines jeden
       ckungsfehlern des Klägers- mit         selbst zuzuschreiben, weil er sich    Kampfkunstlehrers.
       denen nach den Umständen zu            ohne Sicherheitsmaßnahmen auf
       rechnen war- zu ernsthaften Ver-       den Kampf eingelassen habe.           6.      Beim „Sparring“ mit
       letzungen führen.“ Auch hier           Aus dem Urteil: „Die Führung ei-
       musste der Kampfkunstlehrer zu         ner Sportschule für Kampfsportar-     Schülern hat der Kampfkunst-
                                                                                    lehrer Schläge und Tritte so
       Recht haften.                          ten begründete zwar für den           dosiert / kontrolliert durchzu-
                                              Beklagten, der zudem Trainings-
       Die Haftung von Kampfkunstleh-         leiter ist, die Rechtspflicht, schädi-  führen, dass etwaige De-
                                                                                    ckungsfehler des Schülers
       rern hat aber auch deutliche           gende Ereignisse von den
       Grenzen und muss sie auch ha-          Schülern fernzuhalten. Die führt      nicht zu schweren Verletzun-
                                                                                    gen führen.
       ben. Das OLG Köln hat z.B. ent-        aber nicht dazu, dass der Beklag-
       schieden, dass ein Judolehrer          te für alle erdenklichen Schäden
       nicht haftet, wenn er eine dem         einzustehen hat.“ Dem ist unein-      7.      Bei höherem Ausbil-
       Trainingsaufbau und Ausbildungs- geschränkt zuzustimmen. Man                 dungsstand eines Schülers
       stand des Schülers angemessene kann als Kampfkunstschüler nicht              dürfen auch angemessene
       gefährliche Übung anordnet. Hier-      jede Eigenverantwortung beim          „gefährliche“ Übungen ent-
       bei muss der Kampfkunstlehrer          Kampfkunstlehrer „abgeben“.           sprechend dem Ausbildungs-
       Faktoren wie temporäre Krafter-                                              stand durchgeführt werden,
       schöpfung des Schülers, man-                                                 weil die damit verbundenen Ri-
       gelnde Technik und mögliche                                                  siken zum normalen Kampf-
       Fehlreaktionen berücksichtigen.        Fasst man die Rechtsprechung          kunstrisiko zählen.
       Der Judolehrer hatte den sog.          zur Haftung von Kampfkunst-
       Seoi-Nage-Wurf angeordnet, der         lehrern zusammen, ergeben
       von einem fortgeschrittenen Ju-        sich folgende Grundsätze:
       doschüler (Braungurt) mit dem                                                __________________________
       dabei schwerer verletzten Kläger       1.     Wer Kampfkunst betreibt
                                                                                        BGH NJW 1993,2173
       durchgeführt wurde. Indizien,          willigt in ein gewisses Risiko        [1]  (geringfügige Platzwunde);
       dass der Kläger notwendige Fall-       der Verletzung ein und kann               BGH NJW 1983,2939
       techniken nicht beherrschte oder       nicht für jeden Trainingsunfall           (unerhebliche Blutergüsse)
       zu erschöpft war, hatte es nicht       den Kampfkunstlehrer verant-          [2]  OLG Köln VersR 1983,929;
                                                                                        Palandt/Thomas, 66. Aufl. 2007,
       gegeben. Hier hat sich das nor-        wortlich machen. Der Eigenver-            § 823 BGB Anm. X
       male Risiko der Ausübung von           antwortung von                        [3]  BGHZ 63,144; OLG Celle
                                                                                        NJW-RR 2000,559
       Kampfkünsten, was hingenom-            Kampfkunstschülern kommt              [4]  OLG Köln VersR 1983,929
       men werden muss, realisiert. Das       ein hohes Gewicht zu.                 [5]  OLG Köln VersR 1983,929
       OLG Hamm urteilte ebenfalls,                                                 [6]  OLG Celle NJW-RR 2000,559
       dass ausnahmsweise in einem                                                  [7]  OLG Celle NJW-RR 2000,559
       Anfängerkurs in der Kampfsport-        2.     Kampfkunstlehrer müs-
       art Shaolin-Kempo ein Überkopf-        sen verletzungsträchtige Übun-
       wurf nicht zur Haftung des             gen sehr sorgfältig erklären
       Übungsleiters gegenüber einem          und müssen immer den Ausbil-
       dabei verletzten Kampfsportschü-       dungsstand des Schülers und
       ler führt, wenn der geworfene An-      deren mögliche Fehlreaktionen
       fänger bereits eine ausreichende       von vorneherein berücksichti-
       Fallschule absolviert hat. In dem      gen.                                                                            Korea Hapkido Center Association Demoteam ist wieder zu Gast in der YI-JING-DO Akademie


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