Page 11 - 2019-04
P. 11
tont, wenn beim Kampfkunsttrai- Fall hatte die Klägerin einen 3. Erkennbar unkonzen-
ning ein Sparring durchgeführt Bruch im Bereich der Brustwirbel- trierte und übermäßig er-
und dabei vom Kampfkunstlehrer säule erlitten. In einem Fall des schöpfte Schüler sind vom
ein Schüler verletzt wird: “Auch LG Trier hatte wiederum jemand Kampfkunstlehrer von verlet-
wenn es sich um ein Sparrings- im Trainingskampf beim Taekwon- zungsträchtigen Übungen aus-
training gehandelt hat, bei dem do keine Sicherheitsschuhe (sog. zunehmen.
unter wettkampfähnlichen Bedin- Safeties) getragen; das Ansprin-
gungen mit Vollkontakt gekämpft gen des Trainingspartners führte 4. Im Zweifel ist bei Schü-
wird, war der Beklagte aufgrund bei diesem zur Unterschenkel- lern genau nachzufragen und
seiner Stellung als Lehrer und der fraktur. Das Gericht entschied, zu klären, wie ihr Ausbildungs-
damit verbundenen überlegenen dass dem Übungsleiter zwar die
Trainingserfahrung und Geübtheit Pflicht zukomme, auf spezifische und Fitnesszustand ist.
verpflichtet, auf die unterlegenen Gefahren hinzuweisen und für
Fähigkeiten des Klägers Rück- vorschriftsmäßiger Kleidung zu 5. Eine sorgfältige „Über-
KIHAP.DEIHAP.DE
sicht zu nehmen und Schläge sorgen. Der verletzte Kläger habe wachung“ des gesamten Trai-
nicht mit einer solchen Kraft an- sich den Unfall als sehr erfahre- ningsgeschehens ist K
zubringen, dass sie bei De- ner Taekwondokämpfer aber Grundpflicht eines jeden
ckungsfehlern des Klägers- mit selbst zuzuschreiben, weil er sich Kampfkunstlehrers.
denen nach den Umständen zu ohne Sicherheitsmaßnahmen auf
rechnen war- zu ernsthaften Ver- den Kampf eingelassen habe. 6. Beim „Sparring“ mit
letzungen führen.“ Auch hier Aus dem Urteil: „Die Führung ei-
musste der Kampfkunstlehrer zu ner Sportschule für Kampfsportar- Schülern hat der Kampfkunst-
lehrer Schläge und Tritte so
Recht haften. ten begründete zwar für den dosiert / kontrolliert durchzu-
Beklagten, der zudem Trainings-
Die Haftung von Kampfkunstleh- leiter ist, die Rechtspflicht, schädi- führen, dass etwaige De-
ckungsfehler des Schülers
rern hat aber auch deutliche gende Ereignisse von den
Grenzen und muss sie auch ha- Schülern fernzuhalten. Die führt nicht zu schweren Verletzun-
gen führen.
ben. Das OLG Köln hat z.B. ent- aber nicht dazu, dass der Beklag-
schieden, dass ein Judolehrer te für alle erdenklichen Schäden
nicht haftet, wenn er eine dem einzustehen hat.“ Dem ist unein- 7. Bei höherem Ausbil-
Trainingsaufbau und Ausbildungs- geschränkt zuzustimmen. Man dungsstand eines Schülers
stand des Schülers angemessene kann als Kampfkunstschüler nicht dürfen auch angemessene
gefährliche Übung anordnet. Hier- jede Eigenverantwortung beim „gefährliche“ Übungen ent-
bei muss der Kampfkunstlehrer Kampfkunstlehrer „abgeben“. sprechend dem Ausbildungs-
Faktoren wie temporäre Krafter- stand durchgeführt werden,
schöpfung des Schülers, man- weil die damit verbundenen Ri-
gelnde Technik und mögliche siken zum normalen Kampf-
Fehlreaktionen berücksichtigen. Fasst man die Rechtsprechung kunstrisiko zählen.
Der Judolehrer hatte den sog. zur Haftung von Kampfkunst-
Seoi-Nage-Wurf angeordnet, der lehrern zusammen, ergeben
von einem fortgeschrittenen Ju- sich folgende Grundsätze:
doschüler (Braungurt) mit dem __________________________
dabei schwerer verletzten Kläger 1. Wer Kampfkunst betreibt
BGH NJW 1993,2173
durchgeführt wurde. Indizien, willigt in ein gewisses Risiko [1] (geringfügige Platzwunde);
dass der Kläger notwendige Fall- der Verletzung ein und kann BGH NJW 1983,2939
techniken nicht beherrschte oder nicht für jeden Trainingsunfall (unerhebliche Blutergüsse)
OLG Köln VersR 1983,929;
zu erschöpft war, hatte es nicht den Kampfkunstlehrer verant- [2] Palandt/Thomas, 66. Aufl. 2007,
gegeben. Hier hat sich das nor- wortlich machen. Der Eigenver- § 823 BGB Anm. X
male Risiko der Ausübung von antwortung von [3] BGHZ 63,144; OLG Celle
NJW-RR 2000,559
Kampfkünsten, was hingenom- Kampfkunstschülern kommt [4] OLG Köln VersR 1983,929
men werden muss, realisiert. Das ein hohes Gewicht zu. [5] OLG Köln VersR 1983,929
OLG Hamm urteilte ebenfalls, [6] OLG Celle NJW-RR 2000,559
dass ausnahmsweise in einem [7] OLG Celle NJW-RR 2000,559
Anfängerkurs in der Kampfsport- 2. Kampfkunstlehrer müs-
art Shaolin-Kempo ein Überkopf- sen verletzungsträchtige Übun-
wurf nicht zur Haftung des gen sehr sorgfältig erklären
Übungsleiters gegenüber einem und müssen immer den Ausbil-
dabei verletzten Kampfsportschü- dungsstand des Schülers und
ler führt, wenn der geworfene An- deren mögliche Fehlreaktionen
fänger bereits eine ausreichende von vorneherein berücksichti-
Fallschule absolviert hat. In dem gen. Korea Hapkido Center Association Demoteam ist wieder zu Gast in der YI-JING-DO Akademie
10 H A P K I D O - M A G A Z I N . d e 2 0 1 9 - 4 H A P K I D O - M A G A Z I N . d e 2 0 1 9 - 4 11