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tont, wenn beim Kampfkunsttrai-  Fall hatte die Klägerin einen  3.  Erkennbar unkonzen-
 ning ein Sparring durchgeführt  Bruch im Bereich der Brustwirbel-  trierte und übermäßig er-
 und dabei vom Kampfkunstlehrer  säule erlitten. In einem Fall des  schöpfte Schüler sind vom
 ein Schüler verletzt wird: “Auch  LG Trier hatte wiederum jemand  Kampfkunstlehrer von verlet-
 wenn es sich um ein Sparrings-  im Trainingskampf beim Taekwon- zungsträchtigen Übungen aus-
 training gehandelt hat, bei dem  do keine Sicherheitsschuhe (sog.  zunehmen.
 unter wettkampfähnlichen Bedin-  Safeties) getragen; das Ansprin-
 gungen mit Vollkontakt gekämpft  gen des Trainingspartners führte  4.  Im Zweifel ist bei Schü-
 wird, war der Beklagte aufgrund  bei diesem zur Unterschenkel-  lern genau nachzufragen und
 seiner Stellung als Lehrer und der  fraktur. Das Gericht entschied,  zu klären, wie ihr Ausbildungs-
 damit verbundenen überlegenen  dass dem Übungsleiter zwar die
 Trainingserfahrung und Geübtheit  Pflicht zukomme, auf spezifische  und Fitnesszustand ist.
 verpflichtet, auf die unterlegenen  Gefahren hinzuweisen und für
 Fähigkeiten des Klägers Rück-  vorschriftsmäßiger Kleidung zu  5.  Eine sorgfältige „Über-
        KIHAP.DEIHAP.DE
 sicht zu nehmen und Schläge  sorgen. Der verletzte Kläger habe  wachung“ des gesamten Trai-
 nicht mit einer solchen Kraft an-  sich den Unfall als sehr erfahre-  ningsgeschehens ist  K
 zubringen, dass sie bei De-  ner Taekwondokämpfer aber  Grundpflicht eines jeden
 ckungsfehlern des Klägers- mit  selbst zuzuschreiben, weil er sich  Kampfkunstlehrers.
 denen nach den Umständen zu  ohne Sicherheitsmaßnahmen auf
 rechnen war- zu ernsthaften Ver-  den Kampf eingelassen habe.  6.  Beim „Sparring“ mit
 letzungen führen.“ Auch hier  Aus dem Urteil: „Die Führung ei-
 musste der Kampfkunstlehrer zu  ner Sportschule für Kampfsportar-  Schülern hat der Kampfkunst-
 lehrer Schläge und Tritte so
 Recht haften.  ten begründete zwar für den  dosiert / kontrolliert durchzu-
 Beklagten, der zudem Trainings-
 Die Haftung von Kampfkunstleh-  leiter ist, die Rechtspflicht, schädi-  führen, dass etwaige De-
 ckungsfehler des Schülers
 rern hat aber auch deutliche  gende Ereignisse von den
 Grenzen und muss sie auch ha-  Schülern fernzuhalten. Die führt  nicht zu schweren Verletzun-
 gen führen.
 ben. Das OLG Köln hat z.B. ent-  aber nicht dazu, dass der Beklag-
 schieden, dass ein Judolehrer  te für alle erdenklichen Schäden
 nicht haftet, wenn er eine dem  einzustehen hat.“ Dem ist unein-  7.  Bei höherem Ausbil-
 Trainingsaufbau und Ausbildungs- geschränkt zuzustimmen. Man  dungsstand eines Schülers
 stand des Schülers angemessene kann als Kampfkunstschüler nicht  dürfen auch angemessene
 gefährliche Übung anordnet. Hier-  jede Eigenverantwortung beim  „gefährliche“ Übungen ent-
 bei muss der Kampfkunstlehrer  Kampfkunstlehrer „abgeben“.  sprechend dem Ausbildungs-
 Faktoren wie temporäre Krafter-  stand durchgeführt werden,
 schöpfung des Schülers, man-  weil die damit verbundenen Ri-
 gelnde Technik und mögliche  siken zum normalen Kampf-
 Fehlreaktionen berücksichtigen.  Fasst man die Rechtsprechung  kunstrisiko zählen.
 Der Judolehrer hatte den sog.  zur Haftung von Kampfkunst-
 Seoi-Nage-Wurf angeordnet, der  lehrern zusammen, ergeben
 von einem fortgeschrittenen Ju-  sich folgende Grundsätze:
 doschüler (Braungurt) mit dem  __________________________
 dabei schwerer verletzten Kläger  1.  Wer Kampfkunst betreibt
 BGH NJW 1993,2173
 durchgeführt wurde. Indizien,  willigt in ein gewisses Risiko  [1]  (geringfügige Platzwunde);
 dass der Kläger notwendige Fall-  der Verletzung ein und kann  BGH NJW 1983,2939
 techniken nicht beherrschte oder  nicht für jeden Trainingsunfall  (unerhebliche Blutergüsse)
 OLG Köln VersR 1983,929;
 zu erschöpft war, hatte es nicht  den Kampfkunstlehrer verant-  [2]  Palandt/Thomas, 66. Aufl. 2007,
 gegeben. Hier hat sich das nor-  wortlich machen. Der Eigenver-  § 823 BGB Anm. X
 male Risiko der Ausübung von  antwortung von  [3]  BGHZ 63,144; OLG Celle
 NJW-RR 2000,559
 Kampfkünsten, was hingenom-  Kampfkunstschülern kommt  [4]  OLG Köln VersR 1983,929
 men werden muss, realisiert. Das  ein hohes Gewicht zu.  [5]  OLG Köln VersR 1983,929
 OLG Hamm urteilte ebenfalls,  [6]  OLG Celle NJW-RR 2000,559
 dass ausnahmsweise in einem  [7]  OLG Celle NJW-RR 2000,559
 Anfängerkurs in der Kampfsport-  2.  Kampfkunstlehrer müs-
 art Shaolin-Kempo ein Überkopf-  sen verletzungsträchtige Übun-
 wurf nicht zur Haftung des  gen sehr sorgfältig erklären
 Übungsleiters gegenüber einem  und müssen immer den Ausbil-
 dabei verletzten Kampfsportschü-  dungsstand des Schülers und
 ler führt, wenn der geworfene An-  deren mögliche Fehlreaktionen
 fänger bereits eine ausreichende  von vorneherein berücksichti-
 Fallschule absolviert hat. In dem  gen.  Korea Hapkido Center Association Demoteam ist wieder zu Gast in der YI-JING-DO Akademie


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